Führt ein eBay-Verkäufer in der Artikelbeschreibung des von ihm angebotenen Artikels aus, dass dieser bestimmte Eigenschaften aufweist (z.B. bei einem Fahrzeug Fahrtüchtigkeit, KM-Angaben etc.), so stellen diese Angaben Eigenschaftszusicherungen und/oder Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Fehlen die in der Artikelbeschreibung angegebenen Eigenschaften bei dem angebotenen Artikel (das Fahrzeug ist z.B. nicht fahrtüchtig, die angegebenen KM stimmen nicht etc.), so kann sich der eBay-Verkäufer nicht auf einen in der Auktion angegebenen Gewährleistungsausschluss berufen. Der Käufer kann bei einem Fehlen der angegebenen Eigenschaften Nacherfüllung verlangen und ggfls. vom Kaufvertrag zurücktreten (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az: VIII ZR 96/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Ein Blick auf die Bestimmung des Geschäftswerts im Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag In einem jüngst vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall, Az.: 25 OH 21/20, sahen sich die Parteien eines Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrages mit einer komplexen Frage bezüglich der Bestimmung des Geschäftswerts konfrontiert. Die D AG veräußerte ihre Geschäftsanteile an der E […]