Kündigung von Schwerbehinderten: Diskriminierung während der Probezeit
Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 20.12.2023 entschieden, dass die fristgerechte Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters während der Probezeit rechtswidrig ist, da sie eine Diskriminierung wegen der Behinderung darstellt. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte nicht wirksam war und verpflichtete die Beklagte zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Kündigung war aufgrund von Diskriminierung wegen Behinderung rechtswidrig.
Angemessene Vorkehrungen zur Ermöglichung der Beschäftigung des Klägers wurden nicht getroffen.
Die Beklagte verletzte ihre Pflichten nach § 167 Abs. 1 SGB IX, indem sie kein Präventionsverfahren durchführte.
Der Grad der Behinderung des Klägers wurde nicht angemessen berücksichtigt.
Die Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt wurde versäumt.
Es gab keine ausreichende Anpassung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen.
Die Kündigung verletzte das Gebot der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.
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