Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berücksichtigung Schonfristzahlung – bei außerordentlicher und ordentlicher Mietvertragskündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin – Az.: 66 S 293/19 – Urteil vom 30.03.2020

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23.10.2019, Az. Xxxxx, abgeändert; die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird in beschränktem Umfang zugelassen, nämlich zu der Frage, ob eine Auslegung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB dessen Anwendung auf eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB möglich macht. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verurteilt. Die von der Klägerin am 7. Mai 2019 fristlos und hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung hat es als wirksam angesehen. Der darin geltend gemachte Zahlungsrückstand von 2600 € sei zwar durch Zahlungen des Beklagten von 1000 € am 21.6.2019 und von weiteren 1600 € am 22.6.2019 vollständig beglichen worden, das Mietverhältnis sei aber wegen der hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB beendet. Auch mit Blick auf die Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) lägen keine Umstände vor, die die ordentliche Kündigung in einem milderen Licht erscheinen ließen oder nach § 242 BGB dem Begehren der Klägerin entgegenstünden.

Anstelle der Darstellung eines Tatbestandes nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Hierzu verweist er u.a. auf den in der Verhandlung beim Amtsgericht am 8.10.2019 erhobenen Einwand, wonach er im März 2019 einen Mangel an der Badezimmerdecke der Wohnung angezeigt habe.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil des Amtsgerichts.

Ergänzungen zum Tatbestand des Urteils sind wie folgt geboten:

Die Klägerin hatte ihre Ansprüche zunächst ausschließlich auf die Kündigung wegen Zahlungsrückständen vom 7.5.2019 gestützt. Im laufenden Verfahren erster Instanz erklärte sie mit Schreiben vom 26.7.2019 eine weitere Kündigung, die sie auf die Nichterteilung bestimmter vom Beklagten verlangter Auskünfte und auf unerlaubte Untervermietung der Wohnung[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv