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Fahrerlaubnisentziehung – Aufbauseminar durch Verschulden des Betroffenen nicht abgeschlossen

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Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 5 L 255/20 – Beschluss vom 16.04.2020

Es wird festgestellt, dass der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch vom 06.03.2020 gegen die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides vom 21.02.2020 verfügte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.03.2020 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller die Einziehung des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheines angedroht wurde.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen und die Ablieferung des Führerscheins angeordnet wurde.

I.

Dem am 28.03.1972 in Syrien geborenen Antragsteller wurde am 11.02.2019 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L auf Probe erteilt; der Ablauf der Probezeit ist am 11.02.2021. In der Folgezeit erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass gegen den Antragsteller im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt folgende Eintragung erfasst war:

„Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 105 km/h.“

Nach der mit Schreiben vom 21.10.2019 erfolgten Anhörung forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 05.11.2019 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf. Dem Antragsteller wurde eine Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung bis zum 05.02.2020 gewährt. Der Antragsteller wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Gegen den am 13.11.2019 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller keinen Widerspruch erhoben. Nachfolgend legte der Antragsteller eine Anmeldung zu einem Aufbauseminar vor.

Nachdem bis dahin keine Teilnahmebescheinigung beim Antragsgegner eingegangen war, hörte dieser den Antragsteller mit Schreiben vom 05.02.2020 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Hierauf erwiderte der Antragsteller, er habe sich um eine Nachschulung gekümmert und einen entsprechenden Vertrag bei der Fahrschule B. unterschrieben. Die Fahrprobe habe er am 16.12.2019 absolviert. Die Gesprächstermine am 12.12. und 19.12.2019 hab[…]


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