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Aktive Nutzungspflicht beA seit dem 01.01.2022 für alle Verfahren

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OVG Schleswig-Holstein – Az.: 4 MB 78/21 – Beschluss vom 25.01.2022

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 15. Dezember 2021 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2021, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis zugegangen, ist unzulässig. Nach form- und fristgerechter Einlegung der Beschwerde per Fax beim Verwaltungsgericht am 29. Dezember 2021 (§ 147 Abs. 1 VwGO) hätte die Begründung der Beschwerde gemäß § 55d, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe, mithin am Montag, dem 17. Januar 2022, beim Oberverwaltungsgericht in elektronischer Form eingehen müssen. Dies ist nicht geschehen. Eingegangen ist lediglich ein Fax.

Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d VwGO (eingefügt durch Gesetz v. 10.10.2013, BGBl. I S. 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u.a. durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.

Die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form ist nicht von einem weiteren Umsetzungsakt abhängig und gilt ab sofort für sämtliche Verfahren, entsprechend auch für Schriftsätze, die in Verfahren eingereicht werden, die – wie hier – bereits vor dem 1. Januar 2022 anhängig gemachten wurden (Müller, NJW 2021, 3281 Rn. 1; vgl. auch LAG Kiel, Beschluss vom 25. März 2020 – 6 Sa 102/20 -, juris Rn. 13 zur Parallelvorschrift des § 46g ArbGG). Sie bezieht sich auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen. Die Einhaltung der Vorschrift ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten (BT-Drs. 17/12634 S. 27 zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO; Schmitz in: BeckOK, VwGO, 59. Ed. 01.10.2021, § 55d Rn. 2). Eine herkömmliche Einreichung – etwa auf dem Postweg oder per Fax – ist prozessual unwirksam (Braun Binder in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. 7).

Die Einreichung der Besch[…]


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