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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alkoholfahrt – vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – Belehrungsfehler

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LG Köln – Az.: 101 Qs 26/20 – Beschluss vom 16.04.2020

Auf die Beschwerde der Beschuldigten vom 23.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.02.2020 (716 Gs 36/20) wird dieser aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.02.2020 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die gemäß § 304 StPO statthafte und zulässige Beschwerde der Beschuldigten hat in der Sache Erfolg, denn es sind keine dringenden Gründe i.S.d. § 111a Abs. 1 StPO für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten gemäß §§ 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 316 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

(Symbolfoto: Von Viacheslav Nikolaenko/Shutterstock.com)

Die Beschuldigte ist nicht dringend verdächtig, am 24.11.2019 gegen 02:30 Uhr im Bereich A, Höhe Hausnummer 64, in B im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben (§ 316 StGB). Zwar ergibt sich aus den aus den Angaben des C in der Strafanzeige vom 24.11.2019 sowie aus den Alkohol-Befunden des rechtsmedizinischen Instituts der Uniklinik Köln vom 26.11.2019, dass die Beschuldigte zu dieser Zeit erheblich alkoholisiert war. Die vorgenannten Alkohol-Befunde belegen für den Entnahmezeitpunkt um 03:15 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille und für den Entnahmezeitpunkt 03:46 Uhr von 1,99 Promille. Der Grenzwert sog. absoluter Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB (1,1 Promille) war damit weit überschritten.

Es besteht aber kein dringender Tatverdacht dahingehend, dass die Beschuldigte im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hat. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sind dies belegende Beweismittel, etwa Augenzeugen, nicht vorhanden. Der Tatverdacht stützt sich allein auf die von der Beschuldigten auf Befragen der Polizeibeamten hin erfolgte Äußerung, sie habe das Fahrzeug kurz vor Eintreffen der Polizeibeamten, nämlich gegen 02:30 Uhr, zuletzt geführt.

Diese Erstangaben der Beschuldigten sind allerdings aufgrund eines Belehrungsfehlers nicht verwertbar; ein entsprechender Widerspruch gegen die Verwertbarkeit der Ang[…]


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