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Testament in Druckbuchstaben als eigenhändiges Testament

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Testamentsstreit: Echtheit des eigenhändigen Testaments entschieden
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Amtsgericht Hameln verhandelt wurde, ging es um die Erteilung eines Erbscheins und die Frage, ob ein handschriftliches Testament tatsächlich von der Erblasserin eigenhändig verfasst wurde. Der Kern des Falles drehte sich um die Echtheit des Testaments und die testamentarische Erbfolge.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 VI 452/18  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das AG Hameln hat entschieden, dass ein Testament, das in Druckbuchstaben verfasst wurde, als eigenhändiges Testament anerkannt werden kann, sofern die Schriftzüge der Druckbuchstaben einen sicheren Schluss auf die Urheberschaft des Erblassers zulassen.

Wichtigste Punkte zum Urteil:

Eigenhändiges Testament: Ein Testament kann auch in Druckbuchstaben verfasst sein und dennoch als eigenhändig gelten.
Beweismaß: Für die Feststellung der Eigenhändigkeit gilt das Beweismaß der persönlichen Überzeugung.
Schriftgutachten: Ein Sachverständigengutachten bestätigte die Urheberschaft der Erblasserin am streitgegenständlichen Testament.
Vergleichsproben: Das Gutachten basierte auf 40 Vergleichsproben der Schrift der Erblasserin.
Einwände der Gegenseite: Die T. behauptete, das Testament sei eine Fälschung und nicht von der Erblasserin verfasst.
Zeugenaussagen: Zeugenaussagen bestätigten, dass die Erblasserin das Testament eigenhändig angefertigt hat.
Druckbuchstaben: Die Verwendung von Druckbuchstaben im Testament spricht nicht gegen die Urheberschaft der Erblasserin.
Endentscheidung: Das Gericht war überzeugt von der eigenhändigen Erstellung des Testaments durch die Erblasserin und wies die Einwände der T. zurück.

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Anfechtung des Testaments: Ein Streit um die Erbschaft


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