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Bußgeldverfahren – Verstoßes gegen Fairnessgebot

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Versagung der Einsicht in gesamte Messreihe
OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 94/19 – Beschluss vom 05.05.2020

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. August 2019 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen nach dessen wirksamen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 9. April 2019 (Az.: 23.2001152.6) wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 68 km/h zu einer Geldbuße von 1.000,– EUR verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung materiellen und förmlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache gem. § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG mit Beschluss vom heutigen Tag an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das Rechtsmittel erzielt keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 15. Februar 2019 um 02:47 Uhr mit einem PKW die BAB 61 im Bereich der Gemarkung Lambsheim in Fahrtrichtung Speyer. Dabei fuhr er, anstatt die durch Verkehrsschilder angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einzuhalten, mit einer Geschwindigkeit von 198 km/h. Der Tatrichter ist, nachdem der Betroffene weder ein Übersehen der Verkehrszeichen behauptet, noch ein sonstiger Anhaltspunkt für ein solches Geschehen gegeben war, von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen. Das nach Nr. 11.3.9 BKat bestimmte Bußgeld hat er verdoppelt und im Hinblick auf Voreintragungen im Fahreignungsregister auf 1.000,– EUR erhöht. Ein Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 4 BKatV hat der Bußgeldrichter geprüft und abgelehnt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 6. September 2019 hinreichend klargestellt, dass sich die Rechtsbeschwerde gegen das im Rubrum genannte Urteil und nicht – wie im Schriftsatz vom 16. August 2019 fälschlich angegeben – gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2019 richtet. Insofern ist mit der Generalstaatsanwaltschaft von einem Diktatversehen auszugehen, das im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Rechtsmittels unbeachtlich ist.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

1.

Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge veranlasste umfassende […]


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