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Vertrag über Entsorgung von Erdstoffen – Fälligkeit Werklohn

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OLG Dresden – Az.: 6 U 2699/19 – Urteil vom 12.05.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28.10.2019, Az.: 1 O 839/16, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen i.H.v. 7.107,04 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 678,45 € netto zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer des Beklagten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.785,49 € festgesetzt.

2. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird für den Zeitraum nach der Güteverhandlung vom 28.10.2019 unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Zwickau vom 28.10.2019 auf 7.785,49 € festgesetzt.
Gründe
I.

Nachdem der Rechtsstreit im Hinblick auf die ursprüngliche – auf Zahlung von Werklohn gerichtete – Hauptforderung von den Parteien in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten noch Verzugszinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Zwickau vom 28.10.2019 (Bl. 175 ff. dA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. B. zu der Behauptung der Klägerin, sie habe die unter Position 01.02.0007 (vgl. Leistungsverzeichnis Anlage K 2, Bl. 8 des Anlagenbandes der Klägerin) des Vertrages vom 19.01.2016 (Anlage K 4, Bl. 19/20 des Anlagenbandes der Klägerin) geschuldete Entsorgung von – unstreitig – 6.105,536 m³ Erdstoffen mit einer – unstreitigen – Einordnung zwischen Z 1 und Z 1.2 nach LAGA ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. Beweisbeschluss vom 04.05.2017, Bl. 35 ff. dA). Insoweit wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 28.06.2018 Bezug genommen (Bl. 119 ff. dA).

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Werklohnforderung als Hauptforderung hat das Landgericht die sodann noch auf Verzugszinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage mit Urteil vom 28.10.2019 abgewiesen und hat der Klägerin die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Streithilfe auferlegt (Bl. 175 […]


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