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Einstweilige Anordnung – Aufhebung Hauptverhandlungstermin wegen Gefahr einer Corona-Infektion

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BVerfG – Az.: 2 BvR 474/20 – Entscheidung vom 19.03.2020

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der – auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 – 2 BvQ 59/02, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 – 2 BvQ 26/14, Rn. 2) – Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zunächst im Wege der Beschwerde gegen die Ablehnung der von ihm wegen der Gefahr einer Corona-Infektion begehrten Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 20. März 2020 vorzugehen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1994 – 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, 451; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 213 Rn. 8). Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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