OLG Hamm – Az.: I-15 W 87/20 – Beschluss vom 07.05.2020
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
In dem im Rubrum näher bezeichneten Erbbaugrundbuch sind in Abteilung I seit 2007 die Beteiligten zu 1) und 2) „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts der C GbR“ eingetragen.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.10.2019 beantragten die Beteiligten das Grundbuch „hinsichtlich des Formwechsels der GbR als D GmbH & Co. KG zu berichtigen.“ Dem Schriftsatz waren eine beglaubigte Handelsregisteranmeldung vom 9.09.2019 nebst Gesellschaftsvertrag, eine beglaubigte Fotokopie des Handelsregisters und ein Grundbuchberichtigungsantrag beigefügt. Eine nähere Erläuterung des Antrags findet sich nicht.
Dem beigefügten Gesellschaftsvertrag kann entnommen werden, dass zunächst die D Verwaltungs-GmbH der bestehenden C GbR beigetreten war. Sodann hatten die Beteiligten zu 1) bis 3) beschlossen, die GbR als Kommanditgesellschaft fortzuführen, bei der die D Verwaltungs-GmbH die Stellung als Komplementärin und die Beteiligten zu 1) und 2) die Stellung als Kommanditisten einnehmen sollen. Ausweislich der vorgelegten Fotokopie des Handelsregisterauszugs ist im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld HR A 123 die Beteiligte zu 3) eingetragen, die D Verwaltungs-GmbH ist dort als Komplementär-GmbH und die Beteiligten zu 1) und 2) als Kommanditisten verzeichnet. Den Grundbuchberichtigungsantrag haben die Beteiligten zu 1) und 2) in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der D Verwaltungs-GmbH und als Gesellschafter bürgerlichen Rechts unterschrieben.
Mit Zwischenverfügung vom 29.01.2020 teilte das Grundbuchamt mit, dass ein Eintragungshindernis bestehe. Es bedürfe einer Berichtigungsbewilligung sämtlicher Gesellschafter in der Form des § 29 GBO, in der diese erklären, dass die C GbR als Kommanditgesellschaft unter der Firma D GmbH & Co. KG fortgeführt werde. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 11.02.2020, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.02.2020 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat aus primär formalen Gründen Erfolg.
Das Grundbuchamt ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Beteiligten zu 1) bis 3) so beantragte „Grundbuchberichtigung“ keine Berichtigung im Sinne des § 22 GBO darstellt. Die von den Beteiligten vorgetragene Änderung der Rechtsform der eingetragenen Eigentümerin lässt deren Identität unberührt und […]