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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umsetzung (innerbetriebliche) – Mitbestimmungsrecht

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Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR 38/07
Beschluss vom 17.06.2008

In dem Beschlussverfahren hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Anhörung vom 17. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. Februar 2007 – 5 TaBV 30/06 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei innerbetrieblichen Umsetzungen.

Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen für Textilien. In ihrer Filiale F beschäftigt sie rund 40 Arbeitnehmer, die überwiegend in Teilzeit tätig sind. Der Antragsteller ist der für die Filiale gewählte Betriebsrat.

Die Filiale F ist in die drei Bereiche „Herrenabteilung“, „Kinderabteilung“ und „Damenoberbekleidung“ gegliedert. Die beiden ersten Abteilungen befinden sich im Erd-, letztere befindet sich im Obergeschoss. Die Beschäftigten arbeiten in unterschiedlichen Schichten, die jeweils mit fünf bis sechs Personen pro Abteilung besetzt sind. Die Filiale wird von einer Filialleiterin geführt, der für jede Etage eine sog. Filialassistentin nachgeordnet ist. Die Filialassistentinnen sind zuständig für die Warenrepräsentation und die Vorbereitung der Dienst- und Urlaubspläne. Sie vertreten sich gegenseitig und bei Bedarf die Filialleiterin. In den drei Abteilungen gilt das gleiche, weitgehend auf die Selbstbedienung der Kunden ausgerichtete Verkaufskonzept. Die Warenrepräsentation und die Arbeitsabläufe sind nahezu gleich. Neu eingestellte Mitarbeiter werden während einer dreiwöchigen Einarbeitungszeit für den Verkauf des gesamten Warensortiments geschult und in alle Abteilungen eingeführt. Sie werden anschließend einer bestimmten Abteilung zugewiesen und arbeiten dann überwiegend dort, abgesehen von – wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat – „relativ häufigen“ Vertretungsfällen.

Etwa zehn bis fünfzehn Mal jährlich wechselt ein Mitarbeiter für die Dauer von mehr als einem Monat in eine andere Abteilung. Dazu holte die Arbeitgeberin in der Vergangenheit die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein. Mittlerweile vertritt sie die Auffassung, dies sei nicht erforderlich. Nachdem sie den Betriebsrat bei der zunächst für zweieinhalb Monate – jeweils bis zum 31. Dezember 2005 – geplanten Umsetzung zweier Mitarbeiterinnen aus der Kinderabteilung in die Abteilung […]


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