Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Detektivvertrag – Honoraranspruch für Überwachungsmaßnahmen als Dienstvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Düsseldorf – Az.: 10 U 178/19 – Urteil vom 07.05.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichters) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 24.178,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen. Die Hilfswiderklage im Übrigen sowie die Klage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin zu 29 % und die Beklagte zu 71 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung ausstehenden Honorars für detektivische Überwachungsmaßnahmen. Die Beklagte verlangt im Wege der Hilfswiderklage die Rückerstattung bereits gezahlten Honorars.

Aufgrund unter anderem des Verdachtes des unerlaubten Handels mit städtischem Holz beauftragte die Beklagte durch ihren Oberbürgermeister die Klägerin mit der Observation der von ihr verdächtigten Mitarbeiter. Die Entscheidung über die Einschaltung der Beklagten traf der Oberbürgermeister ohne Beteiligung städtischer Gremien. In der beiderseitig am 01.10.2015 unterzeichneten Vertragsurkunde sind die vertragsgegenständlichen Leistungen bezeichnet als „Dienstleistungen (wie Beratung, Einsatz von Spezialisten und Sachbearbeitern)“. Eine zeitliche Befristung der Observation sieht der Vertrag nicht vor. Der Beklagten ist jedoch ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt. Unter der Überschrift „Auftragskosten“ sind aufgeführt:

1.  Informationsbeschaffung je Abfrage / Vorabklärung mit 450,- EUR;

2.  Ein Zeithonorar zuzüglich An- und Abfahrt auch bei Ablösungen in Höhe von 100 EUR je Stunde, mit Zuschlägen für die Zeiten zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie an Wochenenden in Höhe von 50 % und an Feiertagen in Höhe von 100 %; dabei wird jede angefangene Stunde voll berechnet;

3.  Reisekosten wie Auslagen für Verzehr und Unterk[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv