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Strafrestaussetzung – Umstände für eine Halbstrafenaussetzung

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LG Frankfurt, Az.: 5/02 KLs 6/16, Beschluss vom 16.01.2017

1. Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2016 (Az.: 5/02 KLs 6/16 – 7580 Js 232817/10) wird gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 StGB sofort, nicht jedoch vor Rechtskraft dieses Beschlusses, zur Bewährung ausgesetzt.

2. Die Bewährungszeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

3. Dem Verurteilten wird auferlegt, gegenüber dem Gericht halbjährlich zum Monatsersten, erstmals am 01.06.2017, einen schriftlichen Bericht über seine Lebenssituation vorzulegen, der sich mindestens auf die Wohnsituation, die Familiensituation, seine Arbeitstätigkeit sowie auf gegen ihn gegebenenfalls geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu erstrecken hat. Legt der Verurteilte diese Berichte nicht rechtzeitig vor, bleibt die Unterstellung unter Aufsicht und Leitung des für ihn örtlich zuständigen Bewährungshelfers vorbehalten.

4. Der Verurteilte wird angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel gegenüber dem Gericht unverzüglich unter Angabe des StVK-Aktenzeichens schriftlich mitzuteilen.
Gründe
Symbolfoto: zlikovec/Bigstock

Die Kammer hat gegen den Verurteilten im Urteil vom 08.08.2016, dieses rechtskräftig seit dem 16.08.2016, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs sowie Gründungs- beziehungsweise Kapitalerhöhungsschwindel verhängt. In dieser Sache befand sich der Verurteilte in der Zeit vom 30.07.2013 bis zur Haftverschonung am 08.08.2016 in Untersuchungshaft. Dementsprechend ist mittlerweile infolge Anrechnung der Untersuchungshaft mehr als die Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt; bis zum 2/3-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB müssten noch 3 Monate und 3 Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt werden.

Die Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I hat in der Stellungnahme vom 07.12.2016 eine bedingte vorzeitige Entlassung des Verurteilten, der mit der Reststrafenaussetzung einverstanden ist, befürwortet. Die Staatsanwaltschaft hat im Anschluss daran eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB bereits jetzt befürwortet. Die Kammer hat daher von einer persönlich Anhörung des Verurteilten abgesehen, § 454[…]


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