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Anspruch auf  Übernahme Bestattungskosten durch Sozialhilfeträger

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 9 SO 435/19 B – Beschluss vom 06.05.2020

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2019 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 21.08.2019 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, C, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde der Klägerin vom 15.11.2019 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2019, mit dem es den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gegen den die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 2.434,00 EUR nach § 74 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 07.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 abgelehnt hat, ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

1.) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung – (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn – bei summarischer Prüfung – eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache – auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7 ff. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht frühestens der Zeitpunkt der Bewilligungs- und damit Entscheidungsreife des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs, spätestens aber der Entscheidung des Sozialgerichts (s. Senat, Beschl. v. 23.07.2013 – L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B -, juris Rn. 50 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 14.04.2010 – 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 16.04.2019 – 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 25 m.w.N.).


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