Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kontroll- und Überprüfungspflicht Grundstückeigentümer auf Verwurzelung des Abwasserkanals

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Hamburg – Az.: 303 O 189/19 – Urteil vom 04.08.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung von ihr als Eigentümerin eines auf öffentlichem Grund befindlichen Straßenbaums obliegenden Verkehrssicherungspflichten sowie unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in der H. Straße in H.- U. belegenen Hausgrundstücks.

Am 16.06.2016 kam es im Untergeschoss des Mietshauses der Klägerin zu einer Überflutung mit Abwässern. Die Überflutung war ursächlich auf eine Verwurzelung der Abwasserleitung im Straßenbereich, also im Bereich der öffentlichen Kanalisation zurückzuführen. Diese Verwurzelung im Bereich der öffentlichen Kanalisation hatte zu einem Rückstau der Abwässer geführt, welcher die Überflutung im Untergeschoss des Hauses der Klägerin auslöste.

Die Klägerin beauftragte die Fa. B. S.- S. GmbH, welche das Wurzelwerk durch Freifräsung des Abwasserrohrs entfernte, so dass das Abwasser wieder abfließen konnte.

Mit inhaltlich in Bezug genommenem Schreiben vom 17.06.2016 (Anlage K 1) teilte die Klägerin der Beklagten den Sachverhalt mit und forderte diese auf, mit den erforderlichen „Wasserbeseitigungsarbeiten“ zu beginnen und den entstandenen Schaden zu beseitigen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei passivlegitimiert und führt dazu aus wie folgt: Die Beklagte werde von der Klägerin als Eigentümerin des die Rohrverstopfung verursachenden Straßenbaums und insoweit als Störer in Anspruch genommen. Wenn ein Straßenbaum durch Wurzeln kausal fremdes Eigentum beschädige, sei der Eigentümer der Flächen dem betroffenen Nachbar zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus der Eigentumsstörung in Form der Beeinträchtigung des ungehinderten Abflusses des Abwassers in das öffentliche Sielnetz (Klageschrift S. 3 unten sowie Replik vom 02.04.2020 S. 1 untere Hälfte bis S. 2 oben, Bl. 31 f. d. A.; Schriftsatz vom 04.06.2020 S. 1 unten bis S. 2 oben, Bl. 49 f. d. A.).

Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Wurzelwerks nicht nachgekommen. Eine solche Überprüfung sei insbesondere aus dem Grunde angezeigt gewesen, da bereits im Jahr 2010 – unstreitig – ein ähnlicher bzw. gleichgelager[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv