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Nutzung Eigentumswohnung als Monteurs- oder Ferienwohnung – Zulässigkeit

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LG Bremen – Az.: 4 S 267/19 – Beschluss vom 12.05.2020

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2019, Az.: 28 C 42/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auf der Basis der Berufungsbegründung mit Schriftsätzen vom 06.12.2019 und 17.03.2020 keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Die Klage ist auch im Hinblick auf die erstmals in zweiter Instanz erhobenen Hilfsanträge gemäß § 533 Nr. 1 und 2 ZPO zulässig, da sie sachdienlich sind und eine Entscheidung über sie auf der Basis der Tatsachen getroffen werden kann, die ohnehin nach § 529 ZPO der Verhandlung und Entscheidung zugrundezulegen sind.

2.

In der Sache hat die Klage nebst Hilfsanträgen jedoch keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen bzw. der Klage jedenfalls in einem der Hilfsanträge auf der Basis der nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen stattzugeben ist. Dies alles ist hier nicht der Fall.

Der Klägerin steht weder aus § 1004 BGB noch aus § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Unterlassung der von dem Beklagten praktizierten Nutzung der Wohnung in der Gestalt ihrer wechselnden Vermietung an Handwerksmonteure durch eine Zwischenvermieterin zu.

2.1.

Was den Klagantrag angeht, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu unterlassen, die in seinem Sondereigentum stehende 2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss links, 50,92 m², Woltmershauser Straße 250, 28197 Bremen, vom mehr als 2 Personen zu nutzen oder nutzen zu lassen, fehlt es an einer Verbietungsgrundlage.

2.1.1.

Eine generelle gesetzliche oder teilungserklärungsmäßige Vorgabe, mit wie vielen Personen die Wohnung des Beklagten genutzt werden darf, existiert nicht. Dass die Teilungserklärung vorsieht, dass Nebenkosten wie Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung und Beleuchtung des Treppenhauses sowie die Stromkosten für die Beleuchtung des Treppenhaues und für die Klingelanlage, für die Außenbeleuchtung des Hauses, für die Beleuchtung der Kellerflure und der sonstigen gemeinschaftlichen Räume sowie der Wasserverbrauch einschließlich der Grundgebühr und der Kanalnutzungsgebühr von den jeweiligen Eigentümer nach[…]


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