Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Statiker: Anzeigepflicht gegenüber Betriebshaftpflichtversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Celle
Az.: 8 U 35/03
Urteil vom 12.12.2003
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 19 O 117/02

Leitsatz:
1. Zur Anzeigeobliegenheit eines Statikers gegenüber seiner Betriebshaftpflichtversicherung nach dem Auftreten von Rissen in dem errichteten Gebäude.
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Frist des § 12 III VVG zu berufen, wenn er zunächst mit dem gesetzlichen Vertreter der VN korrespondiert, ihm gegenüber den Versicherungsschutz versagt und dieser selbst fristgerecht Klage erhebt, bevor sodann nach Fristablauf die VN in den Rechtsstreit eintritt.

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Januar 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen aus dem Bauvorhaben #######, Ausstellungsräume mit Wohnung, freizustellen, soweit diese wegen Mängeln der Statik und Tragwerksplanung von der Bauherrin oder dem von dieser beauftragten Ingenieurbüro für Baustatik ####### in #######, auch im Wege des Rückgriffs, geltend gemacht werden.

Die Beklagte trägt 3/4 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits, 1/4 dieser Kosten trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des früheren Klägers, die dieser alleine trägt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt insgesamt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers und der Beklagten beträgt jeweils weniger als 20.000 Euro.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.906,75 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Zahlungsanspruchs in Höhe von 16.906,75 EUR, aus der bei der Beklagten unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung gewendet. Sie strebt Deckung ihres Risikos im Zusammenhang mit ih[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv