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Rechtsanwälte Kotz GbR

PolyScan Speed – Geschwindigkeitsmessung – Herausgabe der Rohmessdaten

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AG Eisenach, Az.: 336 Js 4825/18 1 OWi, Urteil vom 15.05.2018

Die Betroffene wird wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h zu einer Geldbuße von 70 € verurteilt.

Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 17 OWiG, 24 StVG, 49, 41 Abs. 1 iVm Anlage 2 StVO.
Gründe
Die Betroffene wurde am … in … geboren. Sie ist kaufmännische Angestellte von Beruf.

Gegen sie sind keine Eintragungen im Fahreignungsregister vorhanden.

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Am 25.08.2017 gegen 15:53 Uhr befuhr die Betroffene mit dem PKW, amtliches Kennzeichen …, die B 7 zwischen Ifta und Creuzburg in Fahrtrichtung Ifta. In dem Bereich der dortigen Umgehungsstraße befand sich eine Geschwindigkeitsmessstelle der LPI Gotha mit einem Messgerät der Marke PolyScan Speed M1 HP.

Das Gerät war entsprechend den Richtlinien des Herstellers aufgebaut und wurde durch den Polizeibeamten POM …bedient. Es war geeicht bis zum 31.12.2018 und arbeitete einwandfrei.

Im Bereich der Messstelle ist die Geschwindigkeit gemäß Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt.

Um 15:53 Uhr wurde die Betroffene mit ihrem Fahrzeug einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen und ein entsprechendes Lichtbild ausgelöst. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Messtoleranz von 3 km/h 94 km/h.

Die Betroffene hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten.

Da die Betroffene auf ihren Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war und zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist, äußerte sich ihr Verteidiger zur Sache. Dieser hat die Fahrereigenschaft der Betroffenen eingeräumt. Die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung wird jedoch angezweifelt. Die Betroffene sei der Meinung, dass sie in Richtung Ifta gefahren sei.

Die Geschwindigkeitsmessung ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor.

Die vorgenommene Messung mit dem Messgerät PolyScan Speed M1 HP ist ordnungsgemäß erfolgt, wie sich aus dem Geschwindigkeitsmessblatt vom 25.08.2017 (Bl. 5 d.A.) und dem Messprotokoll (Bl. 6 d.A.) ergibt.

Beide wurden in der Hauptverhandlung verlesen und auf sie wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO iVm

§ 71 Abs. 1 OWiG ausdrücklich Bezug genommen.

Insbesondere war das verwendete Messgerät gemäß Eichurkunde Nummer 1-513/17 vo[…]


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