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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verpflichtung Hundehalter zur Ausbruchsicherung Grundstück

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VG Magdeburg – Az.: 1 B 36/20 – Beschluss vom 28.04.2020
Gründe
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese eine dem Antragsteller zuvor erteilte Erlaubnis zur Haltung eines als gefährlich festgestellten Hundes widerrief und dem Antragsteller aufgab, den Hund in einem Tierheim abzugeben.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Jahre 2011 geborenen männlichen Dogo Argentino Mixes „H.“ (Transponder Nr. 276 ……). Ursprüngliche Halterin dieses Hundes war Frau T., eine Nachbarin des Antragstellers. Am 15. November 2015 kam es zu einem Beißvorfall, bei dem dieser Hund einen anderen Hund zu Tode biss. Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 stellte die Antragsgegnerin die Gefährlichkeit des Hundes „H.“ fest. Im Folgenden beantragte Frau T. bei der Antragsgegnerin die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Frau T. verfügt über einen Sachkundenachweis vom 30. Mai 2016, den sie mit dem Hund „H.“ abgelegt hat. Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 versagte die Antragsgegnerin Frau T. die beantragte Erlaubnis. Unter dem 14. Juni 2016 meldete Frau T. den Hund „H.“ bei der Antragsgegnerin ab.

Ebenfalls am 14. Juni 2016 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erlaubnis zur Haltung des von der Antragsgegnerin als gefährlich eingestuften Hundes. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die beantragte Erlaubnis. In der Begründung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller den Hund „H.“ außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur persönlich führen dürfe oder lediglich eine Person damit beauftragen dürfe, die eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 HundeG LSA zum Führen des Hundes besitze.

Am 28. Juli 2019 kam es gegen 9:00 Uhr im Ortsteil C-Stadt erneut zu einem Beißvorfall, bei dem „H.“ einen anderen Hund zu Tode biss. An diesem Tag führte nicht der Antragsteller selbst, sondern Frau T. “H.“ zum Spazierengehen in der Ortslage C-Stadt aus. Dabei überquerte Frau T. mit „H.“ die H-Straße auf Höhe des Kindergartens und ging mit dem Hund in Richtung des Verbindungsweges zwischen Wohngebiet und H-Straße. Im Einmündungsbereich des Verbindungsweges kam Frau T. ein Jack Russell entgegengelaufen. Im Folgenden kam es zu einer Rangelei zwischen „H.“ und dem Jack Russel, in deren Folge „H.“ dem Jack Russel tödliche Bissverletzungen zufügte. Mit Schreiben vom 16. September 2019 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer beabsichtigten Untersa[…]


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