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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungskürzung bei Leitungswasserschaden in ungenutztem Gebäude

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Wohngebäudeversicherung
OLG Koblenz – Az.: 10 U 2170/19 – Beschluss vom 29.04.2020

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger verfolgte Feststellungsantrag ist unbegründet, da ihm wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses vom 24. Januar 2017 im Objekt …[Z] keine Leistungsansprüche aus der Wohngebäudeversicherung (Versicherungsschein-Nr.: …36) zustehen, die die von der Beklagten anerkannte Leistungsquote übersteigen. Die von der Beklagten angekündigte Kürzung der Entschädigungsleistungen um 75% ist gerechtfertigt.

Die Berechtigung zur Kürzung etwaiger Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch die Beklagte folgt aus einer grob fahrlässigen Verletzung der Sicherheitsvorschriften durch den Kläger.

1. Die Parteien haben bei Abschluss des Versicherungsvertrags die Geltung der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen – VGB 2006 – vereinbart (Anlage AS1 des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 6/17). Nach § 27 Nr. 1 c) VGB 2006 hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Diese Obliegenheit ist eine Sonderregelung und geht der allgemeinen Sicherheitsvorschrift für die kalte Jahreszeit in § 27 Nr. 1 d) VGB 2006 vor. Die Klausel trägt der besonderen Gefährdung nicht genutzter Gebäude oder Gebäudeteile Rechnung. Die Sicherungsmaßnahme ist ausdrücklich zu jeder Jahreszeit zu treffen und soll den Eintritt des Versicherungsfalls für alle versicherten Gefahren verhindern bzw. die Gefahr der Schadenvergrößerung vermindern. Für nicht genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile reicht damit die für die kalte Jahreszeit vereinbarte Sicherungsmaßnahme (Entleeren der Wasserleitung oder alternativ Heizen und ausreichende Kontrolle) nicht aus. Die nicht genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteile sind vielmehr genügend häufig zu kontrollieren und wasserfüh[…]


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