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Missbrauch von Vollstreckungstiteln – Anwendung § 826 BGB

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LG Düsseldorf – Az.: 1 O 2/18 – Urteil vom 20.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist der Ehemann der Frau N L (nachf. Rechtsvorgängerin). Der Beklagte ist der frühere Ehemann der Rechtsvorgängerin. Die Rechtsvorgängerin ist Tochter des am 4. Oktober 2014 verstorbenen Herrn X (Erblasser). Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin den Abtretungsvertrag des 4. September 2017 (Anlage 1a), wonach die Rechtsvorgängerin dem Kläger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Erblasser von einem Zwölftel des Nachlasses und die mit dieser Klage verfolgten Ansprüche abtrat. Die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verfolgt der Kläger im Rechtsstreit 1 O 311/17. Die dort frühere Beklagte war Ehefrau des Erblassers und dessen Alleinerbin. Diese ist während des Rechtsstreits verstorben und wurde beerbt von ihren Söhnen O und X2 K X , die den Rechtsstreit aufgenommen haben.

Mit Urteil des 11. November 2004 des Landgerichtes Düsseldorf (11 O339/02) erwirkte der Beklagte (dieses Rechtsstreits) gegen die Rechtsvorgängerin – gestützt auf Darlehen – einen Zahlungstitel über eine Hauptforderung von 70145,07 Euro (Anlage 6). Im damaligen Prozess legte der Beklagte einen Darlehensvertrag nebst Quittungen mit Unterschriften der Beklagten vor, deren Echtheit diese damals bestritt, deren Echtheit in diesem Prozess aber unstreitig ist. Nach Einholung eines Schriftgutachtens verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Rechtsvorgängerin zur Zahlung. Auf Grundlage des vorbezeichneten Urteils erwirkte der Beklagte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. März 2016 des AG Langenfeld (95 M65/16). In diesem wurde der vorgenannte Pflichtteilsanspruch der Rechtsvorgängerin gepfändet und dem Beklagten „die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages“ zur Einziehung überwiesen.

Die klägerische Partei trägt vor:

Der Beklagte habe der Rechtsvorgängerin keine Darlehen gewährt. Der Beklagte habe nicht bestehende Darlehensansprüche vorsätzlich gerichtlich durchgesetzt, um die Rechtsvorgängerin zu schädigen.

Die Rechtsvorgängerin und der Beklagte hätten sich im Mai 1982 kennengelernt. Der Beklagte sei in der X-Spedition seit Einzug in das Haus der Eltern der Rechtsvorgängerin vollschichtig als Staplerfahrer bei der X-Spedition tätig gewesen.

Der Erblasser sei sei[…]


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