ArbG Bielefeld – Az.: 6 Ca 746/20 – Urteil vom 16.06.2021
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 27.03.2020 noch durch die ordentliche Kündigung vom 28.04.2020 zum 30.04.2021 beendet wurde bzw. werden wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als HR-Director A. Deutschland weiter zu beschäftigen.
3.Es wird festgestellt, dass die Zusatzvereinbarung Nr. 3 vom 17.09.2018 wirksam ist.
4.Im Übrigen werden die Klage und der Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen.
5.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je 50 %.
6.Der Streitwert wird auf 330.059,26 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, insbesondere über die Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung, einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung, einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag sowie Annahmeverzugslohnansprüche.
Der am 09.04.“0000″ geborene, verheiratete und keinen weiteren Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.09.2017 als HR-Director beschäftigt. Im Jahr 2019 erzielte er eine jährliche Bruttovergütung i. H. v. ca. 236.000,00 EUR. Der Kläger verfügt über einen anerkannten Grad der Behinderung von 60.
Die Beklagte gehört zur spanischen A.-Gruppe. Sie produziert Metallteile für die Automobilindustrie. Am Standort in D beschäftigt sie mehr als 1000 Mitarbeiter. Im D Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet.
Die Beklagte suchte Anfang des Jahres 2017 einen Personaldirektor für die übergeordnete Leitung der drei deutschen Standorte. Der vorhergehende Personaldirektor, der jedoch auch Geschäftsführer der Beklagten war, war in Ruhestand getreten. Die Beklagte beauftragte daher die Firma Sp S, einer Personalberatungsgesellschaft, mit der Suche nach einem Nachfolger. Diese kontaktierte den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Personaldirektor und Prokurist der B. Deutschland GmbH in C war. Am 09.01.2017 übermittelte der Kläger der Personalberatungsgesellschaft einen Lebenslauf, wegen dessen Einzelheiten auf die von der Beklagten eingereichte Anlage B13 (Bl. 111 bis 116 der Akte) Bezug genommen wird. Nach einem ersten Gespräch des Klägers allein mit Mitarbeitern der Personalberatungsgesellschaft kam es am 15.05.2017 zu einem Bewerbungsgespräch unter Beteiligung der Geschäftsführung der Beklagten. Im Vorfeld übermittelte der Kläger[…]