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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

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Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 1 Sa 298/18 – Urteil vom 28.03.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 25. April 2018 – 6 Ca 1851/17 – wird auf Kosten des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 27. April 2015, die Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung sowie eine höhere Sozialplanabfindung, hilfsweise die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung von Annahmeverzugsentgelt.

Der seit dem 1. Juli 2000 bei der Beklagten beschäftigte Kläger wurde aufgrund des geänderten Anstellungsvertrages vom 9. Oktober 2003 seit dem 1. Oktober 2003 als Finanzierungs- und Bausparberater für das Geschäftsgebiet der … Geschäftsstelle der … VVaG zu einem zuletzt bezogenen Entgelt in Höhe von 4.500,00 € brutto beschäftigt. Im Frühjahr 2015 bot die Beklagte dem Kläger einen Aufhebungsvertrag mit dem Hinweis darauf an, dass das Berufsbild des Klägers als Finanzierungs- und Bausparberater in absehbarer Zeit eingestellt werden solle. Gleichzeitig wurde dem Kläger angeboten, nach Auflösung des Arbeitsvertrages das Kundenbüro in … mit der Möglichkeit zu übernehmen, die Finanzierungs- und Bausparberatung dort fortzuführen. In dem Aufhebungsvertrag vom 27. April 2015 vereinbarten die Parteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2015 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 37.500,00 € brutto (Anlage K 5, Bl. 21 d. A.). Zuvor – am 22. April 2015 – hatten die Parteien den Vertrag „über eine Tätigkeit als selbständiger Versicherungs-/Bausparkassenvertreter“ mit Wirkung vom 1. August 2015 geschlossen (Anlage K 6, Bl. 22 ff. d. A.). Aufgrund dieses Vertrages sollte der Kläger als selbständiger Versicherungs- und Bausparkassenvertreter für die Beklagte tätig werden. Während des ersten halben Jahres erzielte der Kläger ca. 30 Prozent der Einnahmen im Bereich der Finanzierungs- und Bausparberatung. Im März 2016 stellte die Beklagte die Finanzierungs- und Bausparberatung auch für die Kundendienstbüros ein. Daraufhin kündigte der Kläger den Vertrag vom 22. April 2015 zum 1. Januar 2017. In der Vorstandssitzung vom 10. August 2017 wurde die Situation der Baufinanzierungsberater erörtert. Unter Hinweis auf die spürbar sinkenden Neugeschäftsvolumina und des komplexer werdenden regulatorischen Rahmens wurde die Mögl[…]


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