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Verkehrsunfall bei Entladevorgang eines Sattelzugs durch mitgeführten Gabelstapler

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LG Hamburg – Az.: 331 O 309/15 – Urteil vom 20.07.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.240,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 679 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Das Wichtigste zusammengefasst
Der Kläger verlangt aufgrund eines Verkehrsunfalls in der Straße J. in H. am 09.06.2015 von dem Kraftfahrhaftpflichtversicherer des Sattelzuges Schadensersatz in Höhe von 8.480,85 € für den beschädigten Jeep Grand Cherokee (Symbolfoto: Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

Der Kläger fordert Schadensersatz in Höhe von 8.480,85 € wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Jeep Grand Cherokee seitlich durch die Gabeln eines mitversicherten Gabelstaplers eines Sattelzugs beschädigt wurde.
Der Kläger behauptet, der Stapler sei unvermittelt gegen sein Fahrzeug gestoßen und es sei gegen berufsgenossenschaftliche Schutzgesetze verstoßen worden.
Die Beklagte bestreitet die Schuld und behauptet, der Kläger habe versucht, sich zwischen dem Stapler und dem rechten Bordstein hindurchzuzwängen.
Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens erhoben.
Das Sachverständigengutachten ist vom 05.10.2017.
Der Kläger fordert außerdem vorgerichtliche Kosten in Höhe von 679,10 € und eine Kostenpauschale von 20,00 €.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage aufgrund eines Haftungsausschlusses gemäß §§ 7, 8 StVG, § 115 VVG.
Der Kläger hat Anspruch auf hälftigen Ersatz seines materiellen Schadens gemäß §§ 7Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG
Der Entladevorgang des Sattelzugs unterliegt der Gefahrshaftung des § 7 Abs. 1 StVG
Kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG für die U[…]


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