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Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils

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KG – Az.: 21 U 108/16 – Urteil vom 15.11.2017

In dem Rechtsstreit hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2017 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.07.2016, 2 0 349/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen Überwachungsmängeln bei der Bauausführung und die Rechtskraftwirkung eines zwischen ihnen in einem Vorprozess ergangenen Urteils.

Die Klägerin beauftragte die Beklagten mit der Planung und Bauüberwachung der Errichtung des Mietwohngebäudes ### in ### Wegen von der Klägerin behaupteter Ausführungs- und Überwachungsfehler nahm sie die Beklagten in einem Vorprozess und jetzt erneut auf Schadensersatz in Anspruch, der dem Grunde und der Höhe nach dem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung entsprach, den sie gegenüber einzelnen Gewerken geltend machte.

In einem Vorprozess der Parteien u.a. wegen widerklagend geltend gemachter Mängel der Bauüberwachung der hiesigen Beklagten an dem benannten Objekt erkannte das Kammergericht, 27 U 25/09, durch Teilurteil vom 27.11.2012, berichtigt mit Beschluss vom 29.11.2012, für Recht, dass die dortigen Widerbeklagten und hiesigen Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die hiesige Klägerin 89.169,50 Euro nebst Zinsen zu zahlen, dass festgestellt wird, dass die hiesigen Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der hiesigen Klägerin „auch die Kosten und Schäden, insbesondere die Mehrwertsteuer, zu ersetzen, die sich aus der fachgerechten und endgültigen Mängelbeseitigung über den Zahlungsbetrag zu 1. ergeben“, und dass im Übrigen die Widerklage abgewiesen wird. In jenem Prozess hatte die hiesige Klägerin im Wege der Drittwiderklageerweiterung auf der Grundlage einer Submission der Architekten ### beantragt, die hiesigen Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 426.748,12 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und „festzustellen, dass die Widerbeklagten zu 2) bis 5) [hiesige Beklagte] als Gesamtschuldner verpflichtet sind[…]


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