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Notarielle Vereinbarung über Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei rentenfernen Ehegatten

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 18/18 – Beschluss vom 06.06.2019

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 8.1.2018 teilweise (Ziffer 2. des Tenors) abgeändert.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Ehegatten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.562,50 € festgesetzt.
Gründe
I.

Auf den am 11.11.2015 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die am 16.11.1985 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Die Beteiligten haben durch Urkunde des Notars B… in Eisenhüttenstadt vom 13.10.2015 zur Urkundenrolle Nr. …/2015 den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und dies durch Urkunde vom 17.8.2016 zur Urkundenrolle Nr. …/2016 bekräftigt.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, mit der er eine auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerichtete Entscheidung erstrebt. Zur Begründung beruft er sich auf die notariellen Vereinbarungen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt, da ihn die beteiligten Eheleute in formgültiger Weise wirksam ausgeschlossen haben.

1.

Durch die Vereinbarung vom 13.10.2015 haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen. An diese Vereinbarung ist der Senat gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG gebunden. Denn Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen insoweit nicht. Daher ist im Tenor des Beschlusses gemäß § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Wertausgleich ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

a)

Die Vereinbarung erfüllt die gesetzlich bestimmten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Dieses Formerfordernis ist mit der notariellen Urkunde vom 13.10.2015 erfüllt.

b)

Die Vereinbarung erfüllt ferner die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG muss die Vereinbarung über den Versorgun[…]


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