OLG Köln – Az.: III-1 RBs 45/19 – Beschluss vom 14.02.2019
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit Vorlageverfügung vom 29. Januar 2019 wie folgt begründet worden ist:
„I.
Die Oberbürgermeisterin der A hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25.06.2018 wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt (Bl. 6 f. d.VV.). Gegen den ihm am 28.06.2018 zugestellten Bußgeldbescheid (Bl. 8 d.VV.) hat der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers vom 29.06.2018 rechtzeitig Einspruch eingelegt (Bl. 9 d.VV.).
Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat den Betroffenen mit Urteil vom 11.12.2018 – 802 OWi 402/18 – wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro verurteilt (Bl. 34, 44 ff. d.A.).
Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete, ihm am 31.12.2018 zugestellte (Bl. 51 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2018 – per Telefax eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag (Bl. 37 d.A.) – Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diese mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2019 – am selben Tag per Fax beim Gericht eingegangen -begründet (Bl. 52 ff. d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei im Hinblick auf die Neufassung des § 23 Abs. 1a) und b) StVO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Gerügt hat er zudem die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil bzw. Bußgeldbescheid ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- Euro festgesetzt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG zugrunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene […]