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Beweiswert Bar-Pachtzahlungsbetrag in Handelsbuch ausgewiesen

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LG Bonn – Az.: 1 O 194/19 – Urteil vom 11.12.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Pachtzinsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte betreffend den Cafébetrieb „A“ am Standort D.

Der „A“ wurde im Oktober 2011 durch eine zwischen der Klägerin und Frau Z bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet. Nachdem der Klägerin durch Ordnungsverfügung der Stadt D vom 12.05.2014 wegen Steuerrückständen der Betrieb eines Gaststättengewerbes untersagt worden war, meldete diese den Gaststättenbetrieb am 15.05.2014 zum 22.05.2014 ab (Anlage B6 zur Klageerwiderung). Am 23.05.2014 meldete Herr X das Einzelunternehmen „A“ zum 23.05.2014 als Gewerbe an, die Klägerin zum selben Datum rückwirkend in denselben Geschäftsräumen einen Einzelhandel mit Tee (Anlage B7 zur Klageerwiderung). Mit Vertrag vom 23.07.2014 (Anlage K8 = Bl.44 – 47 d.A.) übertrug Frau Z ihren Anteil an der „A GbR“ auf die Klägerin und schied aus der Gesellschaft aus. Aufgrund von Steuerrückständen wurde gegen Herrn X die Gaststättenausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt und ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen ihn durchgeführt. Daraufhin meldete Herr X das Gewerbe rückwirkend zum 23.04.2015 ab.

Am 24.04.2015 meldete die Beklagte, die seinerzeit in dem „A“ gearbeitet hatte, diesen als Einzelunternehmen an. Ebenfalls unter dem 24.04.2015 unterzeichneten die Klägerin als Verpächterin und die Beklagte als Pächterin einen schriftlichen Pachtvertrag über den Cafébetrieb „A“ am Standort D (Anlage K1 = Bl.5 – 6 d.A. sowie Bl.62 – 63 d.A.). Der zu zahlende Pachtzins betrug ausweislich Ziffer 4. dieses Vertrages monatlich 20.000,00 Euro inklusive aller Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer.

Im Rahmen eines von der Stadt D gegen die Beklagte eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens – 33-13/30 GU … – beantragte die Stadt Bonn unter dem 17.11.2015 mit dem zusammenfassenden Betreff „Unerlaubt ausgeübte Tätigkeit: Führen einer Gaststätte im „Strohmann-Verhältnis“ für Frau Y / Verschleierung der tatsächlichen Geschäftsführerschaft“ (Anlage B12 zur Klageerwiderung; Auszug als Anlage B2 = Bl.23 d.A.) eine Durchsuchungsanordnung. Diesem Antrag gab das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 01.12.2015 – 50 Gs 1838/15 – (Anlage B13 zur Klageerwiderung; Anlage B2 = Bl.24 – 26 d.A.) statt. […]


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