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Unfallschaden – Vorschäden und Unfallursächlichkeit

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Kammergericht Berlin
Az.: 12 U 37/06
Beschluss vom 29.01.2007
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 24 O 279/03

In Sachen hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 29. Januar 2007 beschlossen:
1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.
Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei der Beweiswürdigung zum Unfallhergang die Aussage des Zeugen F… rechtsfehlerfrei gewürdigt hat und ob es zu Unrecht die Aussage des Zeugen Dr. T… nicht in den Entscheidungsgründen erörtert hat. Das Landgericht hat die Klageabweisung jedenfalls rechtsfehlerfrei auch auf die Begründung gestützt, es sei bewiesen, dass jedenfalls ein Teil des geltend gemachten Schadens (Kosten der gesamten hinteren Radaufhängung) nicht durch den Anstoß des Beklagtenfahrzeuges verursacht worden sei mit der Folge, dass die Schadensverursachung insgesamt nicht zweifelsfrei feststehe.
1.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts (AU 8) ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung auch des Senats, dass eine Klage insgesamt abzuweisen ist, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der vom Kläger geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen ist und der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht oder er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreit[…]


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