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Dieselskandal – lineare Nutzungsersatzberechnung technisch mögliche Gesamtlaufleistung

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OLG München – Az.: 5 U 2386/20 – Urteil vom 26.01.2021

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 25.03.2020, Az. 33 O 2149/18, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.612,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.01.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs A. A4 mit der Fahrgestellnummer …19 zu zahlen.

2. Im Übrigen bleibt die Klage ab- und wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 37% und die Beklagte 63%.

4. Das Urteil ist ebenso wie das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 25.03.2020, Az. 33 O 2149/18, nach Maßgabe von Ziffer 1., vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.500 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal.

Der Kläger kaufte am 22.08.2015 bei der A. H. GmbH das Fahrzeug A. A4 Avant, 2,0 TDI, zum Preis von 26.500 €. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, dieses war mit einem Motor des Typs EA189 der V. AG ausgestattet. Der Kilometerstand betrug beim Kauf 44.115 km und im November 2020 102.280 km.

Für diesen Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt. Die Steuerungssoftware des Motors erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in einen Abgasrückführungsmodus, in dem die Stickoxidgrenzwerte eingehalten werden, während dies außerhalb dieses Modus nicht der Fall ist. Nach dem die V.-AG im September 2015 öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software eingeräumt hatte, erging am 15.10.2015 ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft.

Mit Schreiben vom 23.10.2018 (Anlage K 10) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, die sich aus der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / Rechtslaufleistung berechne, aber in dem Schreiben nicht konkret angegeben wurde, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Fristsetzung zum 30.11.2018 auf. Dabei bot er das Fahrzeug zur Abholung an.

Der Kläger hat vor dem Landgericht gemeint, die Beklagte sei aufgrund des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einem […]


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