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Ausbesserungs- und Erneuerungspflichten des Nießbrauchers

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 3 W 15/20 – Beschluss vom 17.06.2020

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – vom 14.04.2020 in der Fassung vom 18.05.2020 teilweise aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Eintragung des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Wert der Beschwer wird auf 110.000,–EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller begehrten mit Schriftsatz vom 18.3.2020 neben der Eintragung eines Eigentumswechsels, verschiedene Löschungen sowie die Eintragung eines Nießbrauchs sowie einer Vormerkung für einen Rückübertragungsanspruch.

Mit notariellem Vertrag vom 09.12.2019 schenkten die Antragsteller zu 1) und 2) den Antragstellern zu 3) und 4) das im Grundbuch von Bremen Vorstadt L () Blatt () eingetragene Grundstück (u.a. Z-Str. in Bremen).

Gleichzeitig vereinbarten sie einen Nießbrauch für die Antragsteller zu 1) und 2). Im notariellen Vertrag (Ziff. 6) heißt es u.a.:

„Abweichend von § 1041 S.2 BGB obliegen den Nießbrauchern Ausbesserungen und Erneuerungen auch insoweit, als sie nicht zu der gewöhnlichen Unterhaltung des Grundstücks und seiner Bestandteile gehören; wird allerdings das Gebäude durch Feuer oder sonst durch von außen einwirkende außergewöhnliche Ereignisse beschädigt oder zerstört, so sind die Nießbraucher in dem Umfang, in dem der Schaden zugunsten des Eigentümers versichert ist, nicht zur Behebung des Schadens oder zum Wiederaufbau verpflichtet.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen, den Nießbrauch mit dem vorstehenden Inhalt in das Grundbuch einzutragen. ….“

Zur Versicherungspflicht heißt es in Ziff.5 des Vertrages u.a.:

„…Der Schenker ist verpflichtet, den Schenkungsgegenstand bis zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch versichert zu halten und den Versicherungsvertrag alsdann ohne besonderes Entgelt auf den über §§ 95 ff. VVG belehrten Beschenkten zu übertragen, ohne dass er Gewähr dafür leistet, dass der versicherte Betrag dem tatsächlichen Wiederaufbauwert des Hauses entspricht. Wegen der Prämien gilt die Vereinbarung zur Lastentragung unter Ziff 2. …“

Die Lasten des verschenkten Grundstücks sollen (nach Ziffer 4 des Vertrages) ab sofort auf den Beschenkten übergehen.

Für bestimmte zukünftige Ereignisse (Versterben der Beschenkten, Veräußerung des Grundbesitze[…]


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