AG Wedding, Az.: 7 C 159/14, Urteil vom 04.11.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Rafal Miszkurka /Shutterstock
Die Parteien sind über einen Mietvertrag miteinander verbunden. Die Klägerin zeigte als Mieterin der beklagten Vermieterin mit Schreiben vom 11.04.2014 unter Fristsetzung zur Abhilfe zum 30.04.2014 an, dass der Außenanstrich sämtlicher Holzfenster abgenutzt und erneuerungsbedürftig ist. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Mietzahlungen, die von der Klägerin voll erbracht wurden, erfolgten unter Vorbehalt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Instandhaltungsanspruch sowie ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht zustehe, weil aufgrund des – unstreitig – verwitterten Außenanstrichs der Fenster Wasser eindringen könne. Zudem ergäben sich Gebrauchseinschränkungen beispielsweise beim Reinigen, weil man an den Farbablösungen mit Putzmitteln oder der Kleidung hängen bleiben könne.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, in der von der Klägerin innegehaltenen Wohnung in … B., B. rechts sämtliche Arbeiten auszuführen, die zur vollständigen Beseitigung folgender Mängel einschließlich deren Ursachen führen: Der komplette Außenanstrich sämtlicher Holzfenster ist stark abgenutzt und erneuerungsbedürftig. Zum Teil weist das Holz keinerlei Schutzanstrich mehr auf, das blanke Holz ist ungeschützt und Witterungseinflüssen ausgesetzt, so dass Feuchtigkeit in das Holz eindringen kann. Insbesondere die Wasserschenkel sind stark verwittert; es bilden sich Risse im Holz.
2. Es wird festgestellt, dass die Miete für den Zeitraum seit dem 01.05.2014 bis zur vollständigen Beseitigung der im Klageantrag zu 1. aufgeführten Mängel um 5 % der Bruttomiete gemindert ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin darüber hinaus ab dem 01.05.2014 bis zur vollständigen Beseitigung der Mängel berechtigt ist, die Miete[…]