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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternzeit: Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az.: 3 Sa 44/03
Urteil vom 06.05.2004

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – 3. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 06. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 – 22 Ca 4009/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Der Gegenstandswert wird nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG für den ersten Rechtszug auf 17.000,00 und für den zweiten Rechtszug auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin, die nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit unter zunächst völliger Freistellung von der Arbeit beantragt hatte, vom Beklagten verlangen kann, dass er der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung durch die Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG zustimmt.

Die am 07. Januar 1960 geborene Klägerin ist seit 15. Oktober 1981 beim beklagten Landkreis in einem Kreiskrankenhaus als Diätassistentin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung beider Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Im fraglichen Kreiskrankenhaus werden regelmäßig zwei Diätassistenten in Vollzeit beschäftigt. Ein entsprechender Stellenplan liegt vor.

Mit Schreiben vom 27. März 2002 (Fotokopie Blatt 37 der Akte des Arbeitsgerichts) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie daran denke, zwei Jahre Elternzeit zu beanspruchen. Weiter schrieb die Klägerin:
„Ich beabsichtige von diesen 2 Jahren die ersten 6 Monate nicht zu arbeiten und 18 Monate einer Teilzeitbeschäftigung im Kreiskrankenhaus W. nachzugehen. Voraussichtlich werde ich für die Zeit von 18 Monaten beantragen, meine Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 5 BErzGG i.V.m. § 15 b BAT auf 16 Stunden wöchentlich zu reduzieren und diese 16 Stunden auf 2 Tage zu verteilen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass ich meinen Antrag auf Elternzeit fristgemäß erst 6 Wochen vor dessen Beginn stelle, da ich die voraussichtliche Geburt meines Kindes am 11.7.2002 abwarten möchte und noch nicht abschätzen kann, wie ich zeitlich die Aufgaben als Mutter bewältigen werde.“

Der beklagte Landkreis antwortete der Klägerin mit Schreiben vom […]


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