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Haftung eines achtjährigen Kindes beim Anfahren einer stehenden Fußgängerin

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OLG Celle – Az.: 14 U 69/19 – Urteil vom 19.02.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. März 2019 – 16 O 9/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.448,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Vorfall vom 4.10.2016 in R./Italien entstanden sind, bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1) zu 1/3 auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 2) und 3) in vollem Umfang, die Beklagte zu 1) trägt diejenigen der Klägerin zu 1/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.021,27 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) verlangt von der minderjährigen Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1) und ihren Eltern, den Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2) und 3) (im Folgenden: Beklagte zu 1), 2), 3)), Schadensatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden aus einem Unfallgeschehen vom 4. Oktober 2016 am Gardasee in Italien.

Symbolfoto: Von LeManna/Shutterstock.com

Die Klägerin war am Unfalltag als Fußgängerin auf der Promenade des Gardasees in R./Italien mit ihrer Freundin, der Zeugin W., unterwegs. Die 2008 geborene, am Unfalltag acht[…]


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