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Pflegetagegeldversicherung – Kündigung bei Betreuung

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OLG Nürnberg – Az.: 8 U 1230/21 – Beschluss vom 29.07.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.03.2021, Az. 8 O 6345/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Pflegetagegeldversicherung sowie über hieraus sich ergebende Ansprüche des Klägers.

Der Vertrag sieht im Tarif „Pflege PREMIUM“ die Zahlung von 33 € pro Tag zu 90 % für den Pflegegrad 4 vor. Nachdem bei dem Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des Pflegegrades 4 seit dem 01.03.2019 festgestellt worden ist und er sich seit dem 23.04.2019 vollstationär in einer Pflegeeinrichtung befindet, erkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 25.09.2019 an (Anlage K 6) und erbrachte bedingungsgemäße Leistungen bis einschließlich Dezember 2019.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die auch dessen Betreuerin ist (Anlage K 3), erklärte mit Schreiben vom 08.07.2019 gegenüber der Beklagten die ordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages (Anlage K 4). Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor und wurde auch später nicht erteilt (Anlage K 8). Der Bitte der Betreuerin, die Kündigung rückgängig zu machen (Anlage B 1), kam die Beklagte nicht nach und berief sich auf eine Vertragsbeendigung zum 31.12.2019 (Anlage B 3).

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 7.525,53 € sowie auf weitere Zahlung des bedingungsgemäßen Krankentagegeldes ab 01.10.2020 gerichteten Klage vollständig stattgegeben. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Versicherungsvertragsverhältnis der Parteien nicht beendet worden sei. Die durch die Betreuerin erklärte Kündigung sei gemäß §§ 1908i Abs. 1, 1812 Abs. 1 und 3, 1831 BGB unwirksam, denn ihr habe die erforderliche Zustimmung des Betreuungsgerichts gefehlt. Die Zustimmung sei nicht entbehrlich gewesen und es komme auch nicht darauf an, ob der Betreuerin die Höhe der Versicherungsleistung bekannt gewesen sein müsse.

Hierge[…]


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