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Urlaubssperre zwischen Weihnachten und Silvester – Ablehnung Urlaubsantrag

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ArbG Braunschweig – Az.: 4 Ca 373/19 – Urteil vom 20.11.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der Zeit vom 17.12.2019 bis zum 31.12.2019 Erholungsurlaub zu gewähren.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 839,16 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Urlaubsgewährung für den Zeitraum vom 17.12. bis 31.12.2019.

Die am 10.02.1966 geborene Klägerin ist seit dem 21.09.2009 bei der Beklagten als Pflege-assistentin mit einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.100,00 EUR beschäftigt. Zudem ist die Klägerin Vorsitzende des bei der Beklagten amtierenden Betriebsrates.

Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch auf einen Jahresurlaub von 31 Arbeitstagen. Sie hat Ende 2018 im Rahmen der im Betrieb der Beklagten üblichen Urlaubsplanung u. a. für den Zeitraum vom 17.12. bis 31.12.2019 Urlaub beantragt. Die Klägerin möchte in dieser Zeit eine Reise in ihren Heimatort Bamako, Mali unternehmen, um dort die Weihnachtsfeiertage zusammen mit ihrer dort ansässigen Familie zu verbringen. Die Klägerin und ihre Familie gehören dem katholischen Glauben an, sodass das Weihnachtsfest für sie eine besondere Bedeutung hat.

Die Beklagte lehnte den Urlaubsantrag der Klägerin für den vorgenannten Zeitraum mit Schreiben vom 11.06.2019 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass Urlaub in der Weihnachtszeit und an Silvester in der Regel bei keinem Mitarbeiter genehmigt werde, um allen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, die Zeit mit der Familie zu verbringen. Mit Schreiben vom 03.07.2019 hat der Betriebsrat seine Zustimmung zum Urlaub der Klägerin vom 17.12. bis 31.12.2019 verweigert.

Mit Schreiben vom 31.07.2019 forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, ihr für den Zeitraum vom 17.12. bis 31.12.2019 Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 06.08.2019 lehnte die Beklagte den Urlaubsantrag wiederum ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Beklagten eine Urlaubssperre zwischen Weihnachten und Silvester bestehe, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Dank dieser Regelung sei es möglich, den Mitarbeitern zwei bis drei freie Tage während der Feiertage zu erfüllen.

Mit ihrer am 03.09.2019 beim erkennenden Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren der Urlaubsgewährung für den Zeitraum vom 17.12. bis 31.12.2019 weiter.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe entgegenstehende dringende betriebliche Belange oder Url[…]


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