Landgericht Coburg
Az: 33 S 36/07
Urteil vom 20.07.2007
Vorinstanz: AG Coburg – Az.: 11 C 1552/06
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 01.03.2007 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 320,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200,51 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1.
Die Klägerin macht gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 20.10.2006 geltend, bei dem der Pkw der Klägerin beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden dem Grunde nach voll eintrittspflichtig ist.
Die Klägerin ließ ihr beschädigtes Fahrzeug am 27.01.2006 vom Kfz-Sachverständigen D in München begutachten. Er ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 833,39 EUR brutto (718,44 EUR netto). Für seine Tätigkeit stellte der Sachverständige der Klägerin unter dem 27.01.2006 320,51 EUR in Rechnung. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit der Klage.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Erstattung verpflichtet.
Die Beklagte wendet ein, angesichts des geringen Sachschadens hätte die Klägerin lediglich einen Kostenvoranschlag einholen dürfen. Die entstandenen Kosten seien unverhältnismäßig hoch.
Das Amtsgericht Coburg ist der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat der Klage in Höhe von 120,– EUR nebst Zinsen stattgegeben. Auf diesen Betrag hat es den Aufwand für einen Kostenvoranschlag gemäß § 287 ZPO geschätzt. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Mit der vom Erstgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.
Die Klägerin beantragt:
Unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 200,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2006 zu bez[…]