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Grunddienstbarkeit – Dachüberstand vom dienenden auf herrschendes Grundstück

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Dachüberstand und Grunddienstbarkeit: Rechtliche Klarheit für Eigentümer
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die geplante Grunddienstbarkeit für einen Dachüberstand nicht eingetragen werden kann. Die Grunddienstbarkeit sollte eine Rückbaupflicht für den Dachüberstand einer Grenzgarage regeln, die das Grundbuchamt als unzulässigen Inhalt ansah. Der Beschluss unterstreicht, dass Grunddienstbarkeiten nicht für positive Handlungen, wie den Rückbau eines Gebäudeteils, verwendet werden können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 477/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG München lehnt die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ab.
Frage der Grunddienstbarkeit: Zentrales Thema ist die Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit für den Überbau eines Daches.
Unzulässiger Inhalt: Die geplante Grunddienstbarkeit zur Absicherung einer Rückbaupflicht wird als unzulässig betrachtet.
Unterlassungspflicht vs. aktives Tun: Das Gericht differenziert zwischen einer Unterlassungspflicht und der Verpflichtung zu einem aktiven Tun (hier: Rückbau).
Eigentumsrechtliche Grenzen: Der Fall beleuchtet die Grenzen des Eigentumsrechts, insbesondere in Bezug auf den Luftraum über einem Grundstück.
Bedeutung für das Grundbuch: Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Eintragungsfähigkeit ähnlicher Rechte im Grundbuch.
Geschäftswertfestsetzung: Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgelegt.
Keine Rechtsbeschwerde zugelassen: Die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde wird in diesem Fall ausgeschlossen.

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Grunddienstbarkeiten sind eine dauerhafte Belastung eines Grundstücks (dienendes Grundstück) zugunsten eines anderen Grundstücks (herrschendes Gr[…]


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