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Sparguthabenauszahlung – Beweislast Erfüllung Auszahlungsanspruch

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Bank trägt die Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs
OLG Dresden – Az.: 8 U 1827/19 – Urteil vom 30.07.2020

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.07.2019 (6 O 1245/17) aufgehoben, soweit es nicht bereits durch eine teilweise Klagerücknahme wirkungslos geworden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Zinssätzen das Sparguthaben auf dem Sparkonto Nr. xxxxxxxxxx nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 27.08.2016 zu verzinsen gewesen ist.

II. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der weiteren Stufe der Stufenklage (Antrag zu 2.) an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts Chemnitz vorbehalten.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.000,00 € leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als Rechtsnachfolgerin noch Forderungen aus einem Sparbuch ihres Vaters zustehen oder ob die Beklagte bereits erfüllt hat. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage zuletzt noch Auskunft über die Höhe der Zinssätze für Sparguthaben auf einem Sparbuch sowie Auszahlung eines noch zu bezifferten Guthabenbetrages.

Das Ehepaar M… J… und W… J… errichtete am 12.04.1993 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Erblasser wechselseitig zum Erben des Erstversterbenden einsetzten und zu den Schlusserben ihre vier Töchter – die Klägerin sowie die Zeuginnen H… W…, B… H… und A… S… – bestimmten. Sie bestimmten zudem, dass ihr Enkel T… W… – Sohn der H… W… – Testamentsvollstrecker sein sollte.

Am 24.10.1996 verstarb M… J… Das vom Enkel T… W… zum Nachlassgericht gereichte Nachlassverzeichnis hat als Guthaben bei XXX zwei Beträge in Höhe von 6.712,77 DM und 60.562,30 DM ausgewiesen (vgl. Bl. 13 der Nachlassakte 3 VI 1/99 des Nachlassgerichts H…). Dem Enkel T… W… wurde ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom 20.01.1997 erteilt und eine Ausfertigung ausgehändigt.

Ende November 1998 erteilte W… J… seiner Tochter H… W… eine umfassende Kontovollmacht. Am 18.12.1998 verstarb W… J… Unstreitig verfügte er bei[…]


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