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Notarhaftung – Wann ist ein Notar haftbar?

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Wer zu einem Notar mit dem Anliegen einer Beurkundung oder auch Beglaubigung geht, der setzt natürlich das vollste Vertrauen in die Fachkenntnisse des Notars. Immerhin handelt es sich bei einem Notar ja um eine Person mit einer gesonderten beruflichen Stellung, von welcher Fachkenntnisse im Hinblick auf das Gesetz erwartet werden. Wird dieses Vertrauen jedoch durch eine mangelhafte Beratung seitens des Notars enttäuscht, so stellen sich für die Mandanten natürlich eine Reihe von Fragen. Diese Fragen bewegen sich in der Regel auf den Bereich der Pflichten eines Notars sowie auch darauf, ab wann ein Notar für sein Verhalten haftbar gemacht werden kann.
Welche Pflichten hat der Notar überhaupt?
Auf der Grundlage der BNotO (Bundesnotarordnung) steht ein Notar, sofern er ein öffentliches Amt innehat, anderen Personen gegenüber in der Haftungspflicht. Dementsprechend muss der Notar, sofern ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann, gegenüber der jeweiligen Person Schadensersatz leisten. Dies setzt allerdings voraus, dass der Notar die ihm obliegenden Amtspflichten in schuldhafter Weise verletzt hat. Der Umfang der Amtspflichten, die ein Notar innehat, sind überaus vielfältig. Es gehört definitiv zu den Pflichten von einem Notar, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Urkundsbeteiligten im Rahmen ihrer Vorstellungen die entsprechenden beurkundenden Erklärungen erhalten. Um dieser Amtspflicht gerecht werden zu können ist es daher erforderlich, dass der Notar im Vorfeld der Beurkundung lange Gespräche mit allen Beteiligten führt. Diese Gespräche dienen dazu, dass der Notar die wahren Wünsche sowie Vorstellungen der Personen, die den Notar für dessen Dienstleistung aufsuchen, herausfinden kann.

Es gehört ebenfalls zu den Pflichten von einem Notar, eine Belehrung sowie Aufklärung im Zusammenhang mit den rechtlichen Folgen einer gewünschten Beurkundung bzw. des Rechtsgeschäfts, welcher der Beurkundung bedarf, durchzuführen. Der Gesetzgeber zählt dies aus dem Grund zu den Pflichten eines Notars, da juristische Laien für gewöhnlich nicht in der Lage sind, die Konsequenzen bzw. rechtlichen Folgen des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts überblicken zu können.

Vereinfacht ausgedrückt kann gesagt werden, dass es die Aufgabe eines Notars ist, den Umfang des Rechtsgeschäfts sowie die Folgen der Willensklärung derjenigen Person, welche den Notar aufsucht, in einfachen Worten verständlich zu vermitteln. Nachdem der Notar diese Aufgabe ausgeführt hat dürfen bei allen anwesenden Personen keine Fragen mehr […]


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