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Verkehrsunfall – Nachunfallgeschehen Schadensersatz

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 OLG Celle
Az: 14 U 137/09
Urteil vom 13.04.2011

Die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 13. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Klägers zu 2 gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22. Oktober 2004, bei dem die Kläger plötzlich und für sie überraschend als Insassen eines Mercedes Geländewagens von hinten von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Renault Clio angefahren wurden. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten dem Grund nach ist unstreitig. Die Klägerin zu 1 (folgend: Klägerin) erlitt durch den Unfall eine Nackenmuskelzerrung, ein „Rasanztrauma“ sowie eine Prellung der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) erlitt bei dem Unfall ebenfalls ein „Rasanztrauma“, außerdem Prellungen des linken Oberarms und des linken Mittelfingers sowie im Brust- und Bauchbereich durch den Gurt, ferner eine HWS- und Brustbeinzerrung sowie Frakturen der 5., 9. und 10. Rippe links. Beide Kläger befanden sich bereits vor dem Unfall in ärztlicher Behandlung, der Kläger insbesondere wegen Herz- und Kreislaufproblemen. Deshalb war ihm bereits vor dem Unfall attestiert worden, zu 50 % schwerbehindert zu sein. Ca. 9 Monate nach dem Verkehrsunfall – etwa Sommer 2005 – erlitt der Kläger einen Schlaganfall.

Mit der Klage macht der Kläger vor allem Ausgleich von Rechnungen in Höhe von 142.591,70 Euro geltend, die ihm seine Mutter, die mittlerweile 87 Jahre alte Zeugin B., für von ihr im Zeitraum von Herbst 2004 bis Herbst 2008 selbst erbrachte oder vermittelte Leistungen gestellt hat. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Medikamentenkosten. Außerdem haben die Kläger die Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflic[…]


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