Vergleichsfälle
OLG München – Az.: 10 U 2287/20 – Urteil vom 29.07.2020
1. Auf die Berufung des Klägers vom 14.04.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 20.03.2020 (Az. 19 O 4857/18) in Nr. 1, 2 und 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,- € seit 09.12.2016 und aus 2.000,- € seit 11.03.2017 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.903,29 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2016 zu zahlen.
III. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.
I. Soweit die Berufung die vom Erstgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldhöhe in Höhe von 7.000,- € angreift, ist die Berufung unbegründet. Denn das Erstgericht hat die sachlich-rechtliche Frage der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe zutreffend beantwortet.
Der Berufungsführer hat schon keinen Fehler des Ersturteils in Form der nicht vollständigen oder nicht richtigen Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände oder der greifbar fehlerhaften Bewertung des Schmerzensgelds aufgezeigt. Denn die in der Berufung dargelegten Verletzungen und Verletzungsfolgen fanden bei dem Ersturteil bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe Berücksichtigung. Der Senat ist im Übrigen aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 – 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass das zugesprochene Schmerzensgeld angemessen ist.