OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 216/17 – Beschluss vom 04.12.2018
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 18. Dezember 2018 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird auf EUR 46.844,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte Ansprüche auf Gewährleistung aus einem Immobilienkaufvertrag über den Grundbesitz … in Mönchengladbach geltend.
Das nach Informationen des Voreigentümers im Jahr 1978 errichtete Haus wurde von den Beklagten im Jahr 2008 erworben. Nach ihrem Einzug stellten sie in Teilbereichen des Kellers Feuchtigkeit fest. Sie veranlassten die Reparaturen bzw. führten Abdichtungsmaßnahmen in Eigenleistung aus.
Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann im Beisein von Handwerkern zwei Besichtigungen durchgeführt hatten, die auch die Besichtigung der Kellerräume umfassten, trafen die Vertragsparteien sich ein drittes Mal zur Verhandlung des Kaufpreises. Hinweise auf die in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Arbeiten erteilten die Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann nicht. Am 30. September 2013 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag. Der Kaufpreis betrug EUR 295.000,-. Unter IV. 3 b) und c) (GA 11) vereinbarten die Parteien folgendes:
„b) Für Sachmängel, die nach Besichtigung entstanden sind und die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährung wird jedoch auf drei Monate ab Übergabe verkürzt.
c) Im übrigen werden alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines – auch verdeckten – Sachmangels des Grundbesitzes und etwaiger mitverkaufter beweglicher Sachen ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Rückgriffsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG oder sonstige Ansprüche wegen schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Der Verkäufer haftet insbesondere auch nicht für das Flächenmaß, die Verwendbarkeit des Grundstücks für Zwecke des Käufers oder für steuerliche Ziele des Käufers.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass dem Käufer, soweit der Haftungsausschluss reicht, bei etwaigen Mängeln, keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen, er also weder die Beseitigung des Mangels verlangen, noch vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern k[…]