OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 42/18 – Urteil vom 24.07.2020
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.06.2018 – 2 O 14/18 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 612,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 218,81 € seit dem 02.07.2016,
aus weiteren 218,81 € seit dem 02.08.2016
und aus weiteren 175,05 € seit dem 02.09.2016
sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 114,24 € und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin für sich und seine beiden minderjährigen Kinder eine private Krankenversicherung, und zwar eine Krankengrundversicherung und eine Krankenzusatzversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten Versicherungsscheine verwiesen (vgl. das Anlagenheft der Klägerin im Berufungsverfahren, Anlagen 1 und 2). Die Klägerin macht im Rechtsstreit rückständige Versicherungsbeiträge aus diesem Vertrag geltend.
Der Beklagte nahm zum 01.07.2016 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Seitdem ist er bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Diese hat die beiden minderjährigen Kinder des Beklagten zum 01.07.2016 in die Versicherung mit aufgenommen. Im Hinblick auf den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung beauftragte der Beklagte bereits vor dem 01.07.2016 den Versicherungsberater M., bei der Klägerin für eine Kündigung seiner Grundversicherung zu sorgen. Wegen der bestehenden Zusatztarife sollte der Versicherungsberater mit der Klägerin verhandeln, um – in Abhängigkeit von den Angeboten der Klägerin – eventuell für eine Fortsetzung der Zusatzversicherung neben der gesetzlichen Versicherung zu sorgen.
Der Versicherungsberater M. wandte sich mit Schreiben vom 25.05.2016 unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht für den Beklagten an die Klägerin. Er erklärte, er kündige die Krankheitskostenvollversicherung für den Beklagten und seine beiden Kinder zum 01.07.2016 „unter dem Vorbehalt der Fortführung der Mehrleistungen im Bereich der Zusatzversicherung“; insoweit bat er um ein Angebot für zusätzliche Leistungen neben der zum 01.07.2016 eintretenden Versiche[…]