OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2016, Az: IV-2 RBs 140/16
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 3. März 2016 und 24. März 2016 werden aufgehoben.
2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. März 2016 und nochmals mit Beschluss vom 24. März 2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Betroffene jeweils einen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angebracht.
II.
Die Verwerfungsbeschlüsse des Amtsgericht vom 3. März 2016 und 24. März 2016 unterliegen der Aufhebung (§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, § 346 Abs. 2 StPO).
Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger am 3. Februar 2016 zugestellt worden. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist am 16. Februar 2016 und damit rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangen (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 345 Abs. 1 StPO). Weshalb die Begründungsschrift erst nach den Verwerfungsbeschlüssen vom 3. März 2016 und 24. März 2016 zu den Akten gelangt ist, kann anhand dieser nicht nachvollzogen werden.
Im Übrigen ist unverständlich, dass das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 24. März 2016 ein zweites Mal als unzulässig verworfen hat. Eine doppelte Verwerfung sieht § 346 Abs. 1 StPO nicht vor. Die Akten wären dem Senat bereits aufgrund der Anfechtung des Beschlusses vom 3. März 2016 vorzulegen gewesen.
Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ergeht ohne Kostenentscheidung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 346 Rdn. 12).
Der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, da der Betroffene die einmonatige Begründungsfrist nicht versäumt hat.
III.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro[…]