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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kollision zwischen Sattelschlepper und entgegenkommenden Traktorgespann

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OLG München – Az.: 10 U 1086/20 – Urteil vom 29.07.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.02.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 30.01.2020 (Az. 19 O 9964/18) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Mithaftung der Beklagten aufgrund Betriebsgefahr angenommen und einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von 9.760,55 € bejaht.

1. Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen.

Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil weder konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden noch sonst ersichtlich sind.

Somit steht aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts im Hinblick auf die durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B., fest, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der streitgegenständlichen Unfallstelle auf 60 km/h begrenzt war sowie dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges mit einem schwer beladenen Sattelschlepper auf einer 6 m breiten Straße bei einem unübersichtlichen und kurvenreichen Straßenverlauf mit einer für die vorliegenden Straßenverkehrsverhältnisse weit überhöhten Geschwindigkeit von über 80 km/h gefahren ist (vgl. S. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019, Bl. 35 d.A.). Weiter steht aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fest, dass sich das Traktorengespann der Beklagtenseite bis zu dessen Notbremsung in seiner Fahrbahnhälfte befunden hatte (vgl. S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019, Bl. 36 d.A.).

2. Das Erstgericht hat zutreffend einen schuldhaften Verstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges gegen § 3 StVO aufgrund der massiv überhöhten Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges angenommen und einen schuldhaften Verstoß […]


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