AG Nürtingen – Az.: 44 C 2310/20 – Urteil vom 17.07.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.417,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren die anteilige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen/Spielrechtsgebühren von der Beklagten.
Die Beklagte betreibt eine Golfanlage in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Kläger haben mit der Beklagten jeweils einen Spielberechtigungs- und Nutzungsvertrag geschlossen, welcher sie zur Nutzung der Spielanlage berechtigt. Die vertraglich vereinbarten Beiträge sind Monatsbeiträge, welche zum jeweils zum ersten des Monats fällig werden, jedoch mit entsprechenden Skontoabschlägen auch quartalsweise, halbjährlich oder jährlich im Voraus bezahlt werden können (Ziffer 4 der jeweiligen Verträge). Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (Ziffer 5).
Ziffer 2 der Mitgliedsverträge (“Umfang der Spiel- und Nutzungsberechtigung“) lautet wie folgt:
„Das Mitglied ist – neben weiteren Mitgliedern – berechtigt, die Golfanlage samt Nebeneinrichtungen zum Golfspielen und ergänzender Tätigkeiten oder Leistungen ab dem unten genannten Termin zu nutzen und wird ab diesem Zeitpunkt als Mitglied des Golf Club XXX geführt. Das Mitglied wird hierbei die von dem Betreiber oder einem Dritten erlassenen Club-, Nutzungs- oder Hausordnungen, die einschlägigen Regel des Golfsports sowie etwaige Platz- und Spielordnungen zu beachten und die Etikette zu wahren. “
Ziffer 5 der Mitgliedsverträge (“Vertragsdauer/Vertragsende“) lautet unter Absatz 2 wie folgt:
„Die Aufnahme- oder Spielrechtsgebühr oder hierauf entrichtete Vorauszahlungen werden im Fall einer Vertragsauflösung oder Nicht-Inanspruchnahme der Spiel- und Nutzungsberechtigung nicht erstattet. “
§ 2.3 der Clubordnung der Beklagten lautet wie folgt:
„Die Öffnungszeiten des Platzes, der Driving Range, des Club-Sekretariats und des Golfshops sowie unseres Club-Restaurants richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Jahreszeit sowie der vorherrschenden Wetterlage. “
Aufgrund der infektionsschützenden Maßnahmen in Form der