Covid-Impfschaden: Gericht weist Schadensersatzklage ab – Kein Impfstoff-Risiko nachgewiesen
Ob Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen gesundheitlicher Schäden infolge einer Covid-19-Impfung haben, ist eine rechtlich komplexe Frage. Im Mittelpunkt stehen dabei die Beurteilung der Wirksamkeit und Verträglichkeit zugelassener Impfstoffe sowie Fragen zu Beweislast und Haftungsgrundlagen. Der vorliegende Fall, in dem ein Gericht eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld entschieden hat, bietet einen aufschlussreichen Einblick in die rechtlichen Erwägungen zu dieser Thematik.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden durch den Covid-19 Impfstoff der Beklagten wurde abgewiesen.
Die Haftungsvoraussetzungen nach § 84 AMG für einen Arzneimittelschaden lagen nicht vor, da der Impfstoff nicht fehlerhaft war.
Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugelassene und geprüfte Impfstoff Konstruktionsfehler aufwies oder nicht hinreichend erprobt war.
Die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden nach der Impfung konnten nicht zweifelsfrei auf den Impfstoff zurückgeführt werden.
Die geforderten detaillierten Auskünfte zur Impfstoffzusammensetzung und -entwicklung mussten von der Beklagten nicht erteilt werden.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB scheiterte am fehlenden Nachweis eines Verschuldens der Beklagten.
Auch Ansprüche aus Delikt nach §§ 823, 826 BGB bestanden nicht, da wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schädigung durch den ordnungsgemäß geprüften und zugelassenen Impfstoff.
➜ Der Fall im Detail
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Covid-Impfschaden
(Symbolfoto: siam.pukkato /Shutterstock.com)
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufg[…]