LG Waldshut-Tiengen, Az.: 2 S 37/11, Urteil vom 10.11.2011
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 02.03.2011 – 2 C 253/10 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 239,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 186,24 € seit dem 17.07.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Davon ausgenommen sind die durch die Klageerhebung vor dem örtlich unzuständigen Amtsgericht Lörrach entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7/10 und der Beklagte 3/10.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Abrechnung und Rückzahlung der Kaution sowie über die Abrechnung von Nebenkosten aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis.
Der Beklagte hat mit schriftlichem Mietvertrag vom 02.04.2001 das Einfamilienhaus … an den Kläger vermietet. Das Mietverhältnis begann am 01.06.2001. Die monatliche Kaltmiete betrug 1.700 DM und war nach § 4 Nr. 1 des Mietvertrages monatlich im Voraus auf ein Konto des Beklagten bei der Sparkasse … einzuzahlen. Daneben hatte der Kläger eine monatliche Vorauszahlung von 50 DM auf die Nebenkosten zu zahlen, die im Außenverhältnis der Beklagte trug. Dies betraf allerdings lediglich die Grundsteuer sowie die Gebäudeversicherung; alle anderen Betriebskosten (insbesondere die Kosten für die Wasser-, Brennstoff- und Elektrizitätsversorgung) rechnete der Kläger vereinbarungsgemäß direkt mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen ab. Die an ihn gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen sollte der Beklagte nach § 3 Nr. 3 S. 3 des Mietvertrages jährlich gegenüber dem Kläger abrechnen. Darüber, ob dies geschehen ist, herrscht zwischen den Parteien Streit.
Foto: antongrachev/BigstockAls Sicherheit für die Erfüllung seiner mietvertraglichen Verpflichtungen hatte der Kläger dem Beklagten nach § 16 Nr. 3 des Mietvertrages eine Kaution in Höhe[…]